beschlossen von der Generalversammlung am 22. März 2015 in Salzburg:

§0: Selbstverständnis

„Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert; es kömmt drauf an, sie zu verändern“. Seit Marx ist dialektische Philosophie, die ihrem Namen gerecht werden will, nicht mehr möglich, ohne diese „Elfte Feuerbachthese“ zu beherzigen. Die Gesellschaft für dialektische Philosophie ist eine philosophische Gesellschaft, die dieser Vereinigung von Theorie und Praxis verpflichtet ist. Unsere Mitglieder sind Philosophen und Philosophinnen, philosophisch Interessierte und es sind organische Intellektuelle der Arbeiterklasse, die Philosophie als Bestandteil, und zwar als notwendigen Bestandteil im Kampf um eine progressive Veränderung der Welt verstehen. Diese ist innerhalb des Kapitalismus schon sehr lange nicht mehr möglich. Wir wollen daher jene Philosophie stärken, die, wie die Wirklichkeit, die sie widerspiegeln soll, mit einer neuen Gesellschaftsform schwanger geht.

Zur Erringung einer neuen Gesellschaftsform ist von Anfang an eine weltanschauliche Orientierung nötig, deren grundlegendste Kategorien nur die Philosophie liefern kann und deren Lieferung Hauptaufgabe einer „Organisation der Dialektiker“ (eine Formulierung Bertolt Brechts) sein muss. Wesentliche Aufgabe der Gesellschaft für dialektische Philosophie ist es, die für die fortschrittliche Veränderung der Welt grundlegenden Ideen zu stärken. Dies geschieht durch die forcierte Durchdringung dieser Ideen und der Gründe, weshalb sie richtig und wichtig sind, sowie mittels ihrer Verbreitung, durch welche sie materielle Kraft erlangen können, denn: „Die Theorie wird zur materiellen Gewalt, sobald sie die Massen ergreift“ (Marx).

Die erforderliche Philosophie muss kollektiv erarbeitet und daher auch bewusst organisiert werden. Die Organisation der weiteren Aneignung, Weiterentwicklung und Vermittlung dieser Philosophie ist Aufgabe der Gesellschaft für dialektische Philosophie.

§1: Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für dialektische Philosophie“.
  2. Sitz des Vereins ist Salzburg.

§2: Vereinszweck

  1. Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
  2. Die Gesellschaft für dialektische Philosophie hat die Aneignung, Weiterentwicklung und Vermittlung materialistischer Dialektik zum Ziel.
  3. Die Gesellschaft befasst sich zu diesem Zweck auch mit der Geschichte der Dialektik und des Materialismus.
  4. Die Gesellschaft hat die Aneignung und kritische Reflexion der Philosophie von Hans Heinz Holz zum Ziel.
  5. Die Gesellschaft zielt auf die Ideologiekritik antidialektischer und vulgärmaterialistischer Erscheinungen der zeitgenössischen Philosophie.
  6. Die Gesellschaft befördert die Zusammenführung, Sammlung und Organisation der DialektikerInnen, die organisierte Korrespondenz, Ausbildung und inhaltliche Auseinandersetzung der DialektikerInnen.

§3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    1. die Herausgabe der Zeitschrift „Aufhebung – Zeitschrift für dialektische Philosophie“,
    2. die Herausgabe sonstiger Publikationen,
    3. die Organisation einer jährlichen zentralen Tagung für dialektische Philosophie sowie
    4. die Organisation von sonstigen Tagungen, Diskussionsveranstaltungen, Lesekreisen, Vorträgen, Seminaren u.Ä.,
    5. gesellige Zusammenkünfte.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    1. Mitgliedsbeiträge,
    2. Verkauf von Publikationen,
    3. Erträge von Veranstaltungen,
    4. Subventionen,
    5. Spenden und
    6. sonstige Zuwendungen.

§4: Arten der Mitgliedschaft

  1. Es gibt lediglich ordentliche Vereinsmitglieder.

§5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die mit den Vereinszwecken und -zielen einverstanden sind und zu ihrer Erreichung beitragen wollen.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

§6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Der Vorstand kann ein Mitglied wegen Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie wegen vereinsschädigendem Verhalten unter Angabe des Ausschlussgrundes mit einfacher Mehrheit ausschließen.

§7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft inkludiert ein Abonnement der Zeitschrift „Aufhebung – Zeitschrift für dialektische Philosophie“.
  2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen Mitgliedern zu.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie haben die Aktivitäten der Vereinsorgane kritisch zu beobachten und etwaige Kritikpunkte innerhalb des Vereins zu diskutieren.
  4. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe – unter Berücksichtigung etwaiger Anpassungen gemäß §12(2) – verpflichtet.

§8: Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§9 und §10), der Vorstand (§11 und §12), die Grundorganisationen (§13), die Rechnungsprüfung (§14) und die Schiedskommission (§15).

§9: Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre zu den vom Vorstand festgesetzten Termin statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
  5. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Mehrheit im Vorsitzteam der Generalversammlung den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen der Verein aufgelöst oder sein Statut geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt ein gleichberechtigtes Vorsitzteam aus drei Mitgliedern, das von der Generalversammlung gewählt wird.

§10: Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entlastung des alten Vorstands und der alten Rechnungsprüfung,
  2. Wahl des neuen Vorstands und der neuen Rechnungsprüfung,
  3. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge (unter Vorbehalt von §12(2)),
  4. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  5. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

§11: Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vereinsvorsitzenden, dem/der KassierIn sowie weiteren von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer bis zur nächsten Generalversammlung gewählt.
  3. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes stimmberechtigtes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Weiters kann der Vorstand jederzeit Mitglieder kooptieren, die über alle Vorstandstätigkeiten informiert werden und beratend teilnehmen können, allerdings kein Stimmrecht haben.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit relativer Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Der Vorstand tritt bei Bedarf, jedoch zumindest einmal im Jahr zusammen. Die Vorstandsmitglieder werden vom Vorsitzenden mindestens drei Wochen vorher eingeladen.
  6. Zwischen den Sitzungen sind Umlaufbeschlüsse via Emailverteiler möglich.
  7. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten.
  8. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anfragen eines Mitglieds jederzeit binnen drei Wochen Rechenschaft abzulegen.

§12: Aufgabenkreis des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere die Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlungen, die Organisation von Veranstaltungen und Herausgabe von Publikationen, die Verwaltung und dem Vereinszweck dienliche Verwendung des Vereinsvermögens sowie die Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen. Über etwaige Anstellungsverhältnisse entscheidet der Vorstand nach Maßgabe der Zweckmäßigkeit und mittels relativer Mehrheit.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, die durch die Generalversammlung beschlossene Höhe des jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags entsprechend anzupassen, im Falle, dass sich die Erscheinungsfrequenz der „Aufhebung“ verändert.
  3. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder sind:
    1. Der/die Vorsitzende leitet den Vorstand und vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen im Namen des Gesamtvereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Vorsitzenden. Der Vorstand ist über alle Ausfertigungen zu informieren, wobei auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds eine Abstimmung darüber zu erfolgen hat.
    2. Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins in Geldangelegenheiten bedürfen der Zustimmung des/der Kassiers/Kassierin und des/der Vorsitzenden sowie der Unterschrift von zumindest einem/einer der beiden.

§13: Die Grundorganisation

  1. Der Vorstand kann in Rücksprache mit den Mitgliedern vor Ort eine regionale Grundorganisation des Vereins schaffen.
  2. Eine Region besteht in der Regel aus einer Stadt sowie dem unmittelbaren Einzugsgebiet. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand nach Absprache mit den betreffenden Mitgliedern sowie der betreffenden Grundorganisation (falls diese bereits besteht), welche Mitglieder einer Grundorganisation zugeordnet werden.
  3. Zweck einer Grundorganisation ist die Entfaltung eigenständiger Aktivitäten vor Ort, die Organisierung von Tagungen, Vorträgen, Seminaren, Lesekreisen und anderen Veranstaltungen, die Bewerbung des Vereins, seiner Aktivitäten und der „Aufhebung“, sowie die organisierte Teilhabe an der kollektiven philosophischen Debatte. Die Grundorganisationen sind jedenfalls an Beschlüsse der Generalversammlung, des Vorstands sowie der Mitgliederversammlungen der jeweiligen Grundorganisation gebunden.
  4. Nach Beschluss des Vorstands zur Gründung einer Grundorganisation tritt diese innerhalb von sechs Wochen zu einem Gründungstreffen zusammen. Zu diesem Gründungstreffen sind spätestens zwei Wochen davor alle Vereinsmitglieder dieser Region durch den Vorstand einzuladen.
  5. Bei dem Gründungstreffen werden von den anwesenden Vereinsmitgliedern dieser Region ein bis drei KoordinatorInnen gewählt.
  6. Die KoordinatorInnen vertreten die Grundorganisation nach außen und halten regelmäßig Rücksprache mit dem Vorstand. Sie führen gegebenenfalls über Einnahmen und Ausgaben ihrer Grundorganisation Buch, halten den Kassier/die Kassierin auf dem Laufenden und legen die Finanzgebarung dem Vorstand offen. Sie leiten die Mitgliederversammlungen ihrer Grundorganisation und sorgen für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
  7. Die KoordinatorInnen richten einen Mailverteiler mit allen Vereinsmitgliedern ihrer Grundorganisation zugeordnet ein. Über diesen Verteiler halten sie die Mitglieder über die Umsetzung der Beschlüsse sowie über die Vereinstätigkeiten auf dem Laufenden. Zudem dient der Verteiler als Diskussionsmedium der Mitglieder über alle Belange der Gesellschaft für dialektische Philosophie. Mitgliedern, die über andere Kommunikationswegen auf dem Laufenden gehalten werden wollen, ist in diesem Wunsch nach Möglichkeit entgegenzukommen.
  8. Die KoordinatorInnen, die nicht Vorstandsmitglieder sind, können beratend im Mailverkehr des Vorstands sowie bei dessen Sitzungen teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt. Sie berichten dem Vorstand regelmäßig über die Aktivitäten ihrer Grundorganisation.
  9. Mindestens einmal jährlich haben die KoordinatorInnen eine Mitgliederversammlung der Grundorganisation einzuberufen. Diese Mitgliederversammlungen dienen zur allgemeinen Debatte und Beschlussfassung über die Aktivitäten der Grundorganisation sowie zur Neuwahl der KoordinatorInnen. Die Mitgliederversammlungen der Grundorganisationen entscheiden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zwischen den Mitgliederversammlungen entscheiden die KoordinatorInnen in der Regel konsensual, bei strittigen Fragen wird der Vorstand konsultiert.
  10. Die KoordinatorInnen können, nach Terminabsprache mit den Mitgliedern vor Ort, jederzeit eine Mitgliederversammlung einer Grundorganisation einberufen. Selbiges gilt für den Vorstand. Ein Drittel der Mitglieder einer Grundorganisation können jederzeit die KoordinatorInnen oder den Vorstand beauftragen, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist genau dann beschlussfähig, wenn spätestens drei Wochen vor dem Termin alle Mitglieder der Region samt Tagesordnung eingeladen wurden.
  11. Der Vorstand hat die KoordinatorInnen umgehend über Neubeitritte sowie Beendigungen von Mitgliedschaften in ihrer Region zu informieren.
  12. Die Auflösung einer Grundorganisation ist der Generalversammlung vorbehalten.

§14: Die Rechnungsprüfung

  1. Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  2. Den RechnungspüferInnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und einen schriftlichen Kassenprüfungsbericht vorzulegen.

§15: Das Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als SchiedsrichterIn schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig.

§16: Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach der Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen nicht-gewinnorientierten Organisationen zu übertragen, die ähnliche Zwecke wie die in §2(2) formulierten verfolgen, oder für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
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